Von A bis Z

Behindertentestament

Unter einem sogenanntem Behindertentestament versteht man eine Verfügung von Todes wegen, in der insbesondere die Eltern von Kindern mit Behinderung besondere letztwillige Verfügungen im Hinblick auf die besondere Versorgungslage des Kindes treffen...

Berliner Testament

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament der Ehepartner (oder Lebenspartner), in dem diese sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen...

Einheitslösung

Die sogenannte Einheitslösung spielt beim Berliner Testament eine Rolle. Bei dieser Gestaltungsvariante setzt jeder Ehegatte den anderen Ehegatten zu seinem Vollerben und den Dritten nach dem Tod des Letztversterbenden zum Schlusserben ein...


Gemeinschaftliches Testament

In einem gemeinschaftlichen Testament (§§ 2265 ff. BGB) fassen Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner ihre letztwilligen Verfügungen zusammen. Eine Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments liegt in der Möglichkeit, wechselbezüglichen Verfügungen (§ 2270 BGB) zu treffen....

Pflichtteilsanspruch

Der Pflichtteil stellt eine „Mindestbeteiligung“ am Erbe für nahe Angehörige und den Ehepartner dar. Grundsätzlich kann der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen frei darüber entscheiden, wie und an wen der Nachlass verteilt wird...

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Der Pflichtteil berechnet sich aus dem vorhandenen Nachlass und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Erblasser könnte die Schutzfunktion des Pflichtteils dadurch umgehen, dass er zu Lebzeiten wesentliche Teile seines Vermögens verschenkt...

Testament

Das Testament ist eine Art der Verfügung von Todes wegen in der ein Erblasser Anordnungen für den Todesfall treffen kann. Es gibt das einseitige und das gemeinschaftliche Testament...


Verfügung von Todes wegen

Verfügung von Todes wegen sind das Testament (§§ 1937, 2064 ff. BGB), der Erbvertrag (§ 1941 BGB) und das gemeinschaftliche Testament (§§ 2265 ff. BGB)...

Vor- und Nacherbschaft

Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft (§§ 2100 ff. BGB) ist ein besondere Art der Erbeinsetzung. Der Erblasser kann anordnen, dass sein Vermögen zunächst auf eine Person übergehen soll und zu einem bestimmten Zeitpunkt (oftmals das Versterben dieser Person) sein Nachlass eine andere Person erhalten soll...