Von A bis Z

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist eine besondere Art der Verfügung von Todes wegen (§§ 2274 ff. BGB). Wesentlich für den Erbvertrag ist, dass sich der Erblasser gegenüber seinem Vertragspartner hinsichtlich der Anordnung von Erbeinsetzungen, Vermächtnissen und Auflagen bindet. Eine zur vertragsmäßigen Verfügung widersprüchliche spätere letztwillige Verfügung ist unwirksam. Der Erbvertrag muss vor einem Notar geschlossen werden.