Von A bis Z

Gemeinschaftliches Testament

In einem gemeinschaftlichen Testament (§§ 2265 ff. BGB) fassen Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner ihre letztwilligen Verfügungen zusammen. Eine Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments liegt in der Möglichkeit, wechselbezüglichen Verfügungen (§ 2270 BGB) zu treffen. Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge. Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.