Verfügung von Todes wegen sind das Testament (§§ 1937, 2064 ff. BGB), der Erbvertrag (§ 1941 BGB) und das gemeinschaftliche Testament (§§ 2265 ff. BGB). Durch die Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Vermögensnachfolge bestimmen. Wenn der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen bestimmt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.