Von A bis Z

Pflichtteilsanspruch

Der Pflichtteil stellt eine „Mindestbeteiligung“ am Erbe für nahe Angehörige und den Ehepartner dar. Grundsätzlich kann der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen frei darüber entscheiden, wie und an wen der Nachlass verteilt wird. Nach § 2303 BGB können jedoch die Kinder, Ehepartner oder Eltern gegenüber den eingesetzten Erben den Pflichtteil beanspruchen, wenn sie nach der gesetzlichen Erbfolge zu Erben berufen wären und durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Enkel und Urenkel sind nur dann anspruchsberechtigt, wenn die die Kinder des Erblassers bereits verstorben sind. Die Eltern des Erblassers haben nur dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Verstorbene keine Kinder hat. Der Pflichtteil einspricht der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.