Von A bis Z

Sonderbedarfszulassung

Wenn ein Planungsbereich gesperrt ist, also keine weiteren Zulassungen/Niederlassungen außerhalb von Nachfolgen möglich sind, kommt trotzdem eine Zulassung im Rahmen des Sonderbedarfs in Betracht.

Es gibt zwei vorwiegende Gründe, warum ein solcher Sonderbedarf vorliegen kann und eine Zulassung außerhalb der Bedarfsplanung ermöglicht wird:

Entweder liegt aufgrund der ungleichmäßigen Verteilung einer Fachgruppe in einem Planungsbereich in einem lokal eingegrenzten Gebiet eine Unterversorgung vor oder aufgrund der fachlichen Ausrichtung der niedergelassenen Ärzte liegt ein qualitativer Bedarf an bestimmten Leistungen vor.

Beim lokalen Sonderbedarf ist zu prüfen, ob Versicherte in einem bestimmten Teil des Planungsbereiches keine Möglichkeit haben innerhalb einer angemessenen Zeitspanne (häufig wird hier ein Weg von 45 Minuten per öffentlicher Verkehrsmittel angegeben) zu einem niedergelassenen Vertragsarzt der entsprechenden Fachgruppe zu gelangen.

Beim qualitativen Sonderbedarf muss der Antragsteller über eine besondere Qualifikation in Form eines Schwerpunktes, einer Zusatzbezeichnung, oder einer fakultativen Weiterbildung oder besonderen Fachkenntnis nach der Weiterbildungsverordnung verfügen.

Die Sonderbedarfszulassung wird sowohl an die Person als auch (bei lokalem Sonderbedarf) auf den konkreten Vertragsarztsitz beschränkt. Bei jedem Wechsel der Person (Nachfolge) und bei jedem Praxisumzug wird daher der Sonderbedarf neu geprüft. Insbesondere der spätere Verkauf der Praxis ist daher ungewiss.