Von A bis Z

Zulassung

Die Vertragsarztzulassung berechtigt den Arzt, gesetzlich krankenversicherte Patienten auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen zu behandeln. Die Vertragsarztzulassung wird auf Antrag des Arztes durch den Zulassungsausschuss erteilt.

Der Vertragsarzt ist (Zwangs-)Mitglied in der für seinen Vertragsarztsitz (Praxisanschrift) zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung und an die Regelungen für Vertragsärzte gebunden. Dies sind sowohl gesetzliche Vorschriften insbesondere nach dem SGB V und der Zulassungsverordnung für Ärzte, Regelungen auf Bundesebene z. B. EBM, Bundesmantelvertrag als auch Regelungen auf Ebene der Kassenärztlichen Vereinigung z. B. Satzung, Notdienstordnung, Verträgen mit den Landesverbänden der Krankenkassen.

Die Zulassung kann wahlweise hälftig, dreiviertel oder voll beantragt und ausgefüllt werden, hierdurch ergeben sich entsprechend unterschiedliche Voraussetzungen für Verpflichtungen der Anzahl der Sprechstunden und des Notdienstes.

Die Zulassung ist immer an den Vertragsarztsitz gebunden und kann nur mit Genehmigung der Zulassungsausschüsse verlegt werden.