Ein Arzt kann nur Leistungen abrechnen, die er eigenhändig, persönlich erbracht hat.
In der Praxis gibt es hier selbstverständlich Ausnahmen, die zu einem großen Teil auch gesetzlich geregelt sind. So darf der Arzt bestimmte Leistungen an das nicht-ärztliche Personal in seiner Praxis delegieren. Allerdings ist hierbei in der Regel die Anwesenheit des Arztes in den Praxisräumen erforderlich.
Auch die Leistungen angestellter Ärzte sind grundsätzlich persönliche Leistungen des Arztes, wobei es hier insbesondere dann zu Problemen kommen könnte, wenn fachfremde Ärzte angestellt werden oder der angestellte Arzt nicht in der Praxis, sondern in einer Zweigpraxis tätig wird.
Auch Leistungen von Vertretern können abgerechnet werden, hier liegt eine Ausnahme von der Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung dar.
Der ermächtigte Arzt darf keine Tätigkeiten an andere Ärzte delegieren, nur der ermächtigte Arzt wurde als Ausnahme zur Bedarfsplanung zur Erbringung in der Regel bestimmter Leistungen befugt. Eine Vertretung ist hier nicht möglich.