Von A bis Z

Ermächtigung

Die Ermächtigung ist neben der Zulassung eine weitere Form der Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung. Im Gegensatz zur Zulassung kann bei der Ermächtigung sehr genau ein Tätigkeitsfeld definiert werden. Eine Ermächtigung kann auf einzelne Gebührenordnungspositionen beschränkt werden, die Leistung kann abhängig sein von der Überweisung durch bestimmte Fachärzte und sie ist in der Regel auf zwei Jahre beschränkt, danach muss sie erneuert werden. Die Ermächtigung ist nachrangig zur Zulassung, so dass bei einer uneingeschränkten Ermächtigung in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass auch der Bedarf einer Sonderbedarfszulassung zu bejahen sein sollte. 

Zu unterscheiden ist zwischen der persönlichen Ermächtigung von Ärzten bzw. Psychotherapeuten (insbesondere in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation) und Ermächtigungen für Einrichtungen als solche, die in der Regel ärztlich geleitet sein müssen (sog. „Institutsermächtigungen“).

Persönliche Ermächtigungen werden vom Zulassungsausschuss bedarfsabhängig erteilt und dienen dazu, Versorgungslücken in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zu schließen. 

Daneben gibt es im SGB V eine Reihe von gesetzlichen Ermächtigungstatbeständen für Einrichtungen, die teils bedarfsabhängig, teils bedarfsunabhängig ausgestaltet sind:

  • § 116a Krankenhäuser bei Unterversorgung
  • § 117 Hochschulambulanzen und Psychologische Ausbildungsambulanzen
  • § 118 Psychiatrische und Psychosomatische Institutsambulanzen
  • § 118a Geriatrische Institutsambulanzen
  • § 119 Sozialpädiatrische Zentren
  • § 119a Einrichtungen der Behindertenhilfe
  • § 119b Stationäre Pflegeeinrichtungen
  • § 119c Medizinische Behandlungszentren (für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen)

In Sonderfällen gelten diese sogar unmittelbar kraft Gesetzes (§ 117; § 118 Absatz 2 und 3 SGB V).

Ein weiterer Sonderfall ist die Ermächtigung nach § 24 Absatz 3 Satz 6 Ärzte-ZV für Ärzte bzw. Psychotherapeuten oder MVZ's, die an Orten außerhalb des Bezirks der für sie zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung eine Filiale betreiben wollen. In diesen Fällen entscheidet der für den Ort der Filiale zuständige Zulassungsausschuss. 

Ferner gibt es bedarfsunabhängige Ermächtigungstatbestände in den Bundesmantelverträgen (§ 31 Absatz 2 Ärzte-ZV i.V.m. §§ 5 ff. BMV-Ä).