Von A bis Z

Vertreter

Ein Vertrags(zahn)arzt kann sich gemäß § 32 Abs. 1 (Zahn)Ärzte-ZV bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder in einer Wehrübung innerhalb von 12 Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen kann. Eine Vertrags(zahn)ärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von 12 Monaten vertreten lassen. Außerdem besteht die Möglichkeit einer Vertretung bei Kindererziehung oder der Pflege naher Angehöriger. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung mitzuteilen.

Die Vertretung ist nur durch einen (Zahn)Arzt möglich, der selbst Facharzt ist und im gleichen Facharztbereich tätig ist, wie der Vertretene.