Von A bis Z

Jobsharing-Gesellschafter

Der Jobsharing-Gesellschafter wird Gesellschafter/Partner in einer Gemeinschaftspraxis, die entweder schon besteht oder mit dem bisher in Einzelpraxis arbeitenden Vertragsarzt gegründet wird.

Der Jobsharer hat zwar keine eigene vertragsärztliche Zulassung, ist aber im Gemeinschaftspraxisvertrag als gleichwertiger Gesellschafter mit Stimmrechten, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Abfindungsansprüchen und wirtschaftlichem Risiko auszustatten.

Nach einer gemeinsamen Tätigkeit von 10 Jahren erhält der Jobsharing-Gesellschafter eine „neue“ eigene Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Bei einer dahingehenden Planung ist zu berücksichtigen, dass auch bei bestehenden Gemeinschaftspraxen und der Gesamtdeckelung des Abrechnungsvolumens trotzdem eine Zuordnung an einen Vertragsarzt vorgenommen wird. Grundsätzlich muss diese Zuordnung 10 Jahre bestehen bleiben. Scheidet der Vertragsarzt aus und der Jobsharing-Gesellschafter wird einem anderen Gesellschafter zugeordnet, starten die 10 Jahre neu. Die Kassenärztlichen Vereinigungen ändern dies in seltenen Fällen kulanterweise (Tod nach 9 Jahren), aber nicht immer.

Ferner entsteht bei der Zuordnung an einen Arzt mit hälftigem Versorgungsauftrag nach 10 Jahren auch nur ein solcher.