Von A bis Z

Gemeinschaftspraxisvertrag

Im Gemeinschaftspraxisvertrag werden die der Gesellschaft zugrundeliegenden Regelungen festgehalten. Hierunter fällt zunächst schon die Gesellschaftsform, wobei die Möglichkeiten allerdings sehr überschaubar sind. Es kommt neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die nur in wenigen Fällen sinnvolle Partnerschaftsgesellschaft in Frage.

Grundsätzlich bietet das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) in den §§ 705ff umfassende Regeln für die GbR. Diese sind in einigen Punkten aber nicht optimal für eine Gemeinschaftspraxis, so dass eine vertragliche Regelung notwendig ist.

Im Vertrag sind in jedem Fall die Beteiligung der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen und die Beteiligung an Gewinn und Verlust zu regeln. Wichtig ist hierbei, dass die Gewinnverteilung sich nicht nach der Beteiligung richten muss, es sind auch andere Verteilungsmodelle möglich, die sich z. B. an Arbeitszeit, Umsatzbeteiligung oder Patientenzahl orientieren.

Neben den Überlegungen wie man mit Krankheit und insbesondere einer (möglichen) Berufsunfähigkeit umgeht und den Grundregeln zur Geschäftsführung und Entscheidungsfindung sind allen voran die Klärung der verschiedenen Ausscheidensszenarien entscheidend. Was passiert, wenn jemand kündigt? Nimmt er/sie die Zulassung mit? Gibt es eine Abfindung? Was ist bei BU oder Tod?

Hier gilt es Lösungen zu finden, die den Spagat zwischen den Interessen der Gesellschaft und dem einzelnen Gesellschafter möglichst gerecht uns ausgewogen schaffen.