Von A bis Z

Bedarfsplanung

Bei der Bedarfsplanung geht es darum, das statistisch „richtige“ Verhältnis zwischen der Anzahl der Ärzte und der Anzahl der Einwohner in einem örtlich umgrenzten Bereich (Planungsbereich) festzulegen.

Die Grundlagen finden sich in der Bedarfsplanungs-Richtlinie, in der sowohl die Fachgruppen der zu „beplanenden“ Ärzte, die Festlegung der Planungsbereiche als auch die Verhältniszahlen Arzt/Einwohner je Fachgruppe geregelt werden. Organ der Bedarfsplanung ist der Landesausschuss, § 90 SGB V der regelmäßig den Versorgungsgrad aller Fachgruppen je Planungsbereich zu prüfen hat. Der Landesausschuss stellt also verbindlich fest, ob eine Über- oder Unterversorgung vorliegt und trifft ggf. verbindliche Maßnahmen.