Von A bis Z

Zulassungsausschuss

Der Zulassungsausschuss ist ein unabhängiges Gremium, das Entscheidungen über die Zulassung von Vertragsärzten bzw. Vertragspsychotherapeuten und Vertragszahnärzten oder über die Ermächtigung von (Krankenhaus-)Ärzten bzw. Institutionen trifft.

Sie entscheiden über die Anstellung von Ärzten nach § 95 Abs. 9 SGB V, die Gründung von Gemeinschaftspraxen und MVZ sowie die Verlegung von Vertragsarztsitzen.

Gegen Entscheidungen des Zulassungsausschusses ist Widerspruch zum Berufungsausschuss möglich. Widerspruchsberechtigt sind der am Verfahren beteiligte Arzt, bzw. Zahnarzt, die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen. Anschließend steht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen.

Der Zulassungsausschuss Ärzte ist nach § 96 SGB V paritätisch mit je drei Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen besetzt. Bei den Zahnärzten sind es entsprechend drei Zahnärzte und drei Vertreter der Krankenkassen.