Die stationäre Behandlung, bzw. ein stationärer Aufenthalt eines Patienten ist immer dann zu bejahen, wenn der Patient in einer bestimmten Station eines Krankenhauses aufgenommen wird und dort verbleibt. Ein stationärer Aufenthalt ist demnach stets von einer ambulanten Behandlung abzugrenzen, bei der im Rahmen der Akutversorgung des Patienten kein Umzug und keine Integration in die jeweilige Krankenhauseinrichtung erfolgt. Aufgrund der besonderen Anstrengungen, die hinsichtlich der Unterkunft und der Verpflegung des Patienten vorgenommen werden müssen, ist die stationäre Behandlung eines Patienten die kostenintensivste Form einer krankenhäuslichen Behandlung. Eine stationäre Krankenhausbehandlung ist dabei immer dann erforderlich und notwendig, wenn die Behandlung des Patienten mit den besonderen Mitteln eines Krankenhauses, aufgrund bestimmter, in der Person des jeweiligen Patienten liegenden, medizinischer Gründe erfolgen muss. Nach § 39 I S. 2 SGB V umfasst die (stationäre) Krankenhausbehandlung im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung.