Unter einer ambulanten Behandlung versteht man eine über die jeweilige private oder gesetzliche Krankenversicherung abgerechnete Versorgung eines Patienten in einem Krankenhaus oder einer (Zahn-) Arztpraxis. Im Gegensatz zu einer stationären Behandlung verlässt der Patient nach Abschluss der Behandlung den Behandlungsort und begibt sich wieder in seinen häuslichen Bereich. Kennzeichnend ist demnach eine zeitliche Beschränkung der Behandlung. Eine ambulante Behandlung ist nur dann zu bejahen, wenn der Patient die Nach vor und nach der jeweiligen Behandlung nicht im Krankenhaus verbringt (vgl. dazu BSG Urt. v. 04.03.2004, Az. B 3 KR 4/03 R). Dabei gilt der Grundsatz, dass die ambulante Behandlung eines Patienten grundsätzlich den Vorrang vor einer stationären Behandlung hat, wenn das Behandlungsziel, ohne Nachteil für den Patienten, ohne die besonderen Mittel eines Krankenhauses erreicht werden kann (§ 39 I S. 2 SGB V).