In Nordrhein kann ein Arzt von der Verpflichtung zum Notdienst aus schwerwiegenden Gründen befreit werden:
§ 3
Befreiung
(1) Auf Antrag kann ein Arzt aus schwerwiegenden Gründen befristet bis zu zwei Jahren ganz, teilweise oder auch vorübergehend vom Notdienst befreit werden, wenn seine Arbeitskraft erheblich eingeschränkt ist. Dies gilt insbesondere
Die Einschränkung der Arbeitskraft muss sich in einem nennenswerten Umfang auf die ärztliche Tätigkeit (Fallzahlen) nachteilig auswirken. Dieses muss durch den Antrag stellenden Arzt in geeigneter Form nachgewiesen werden. Ein schwerwiegender Grund liegt in der Regel nicht vor, wenn eine regelmäßige Praxistätigkeit aufrechterhalten wird.
Die Befreiung stellt den absoluten Ausnahmefall dar. Solange ein Arzt seiner Praxistätigkeit im normalen Umfang nachgeht, hat er in der Regel keine Chance, eine Befreiung zu erhalten.