Von A bis Z

Notfalldienst, Befreiung

In Nordrhein kann ein Arzt von der Verpflichtung zum Notdienst aus schwerwiegenden Gründen befreit werden:

§ 3
Befreiung

(1) Auf Antrag kann ein Arzt aus schwerwiegenden Gründen befristet bis zu zwei Jahren ganz, teilweise oder auch vorübergehend vom Notdienst befreit werden, wenn seine Arbeitskraft erheblich eingeschränkt ist. Dies gilt insbesondere

  1. bei nachgewiesener schwerer Krankheit und/oder schwerer körperlicher Behinderung,
  2. bei besonders belastenden familiären Pflichten, insbesondere der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung,
  3. für Ärztinnen während ihrer Schwangerschaft und bis zu 12 Monaten nach der Entbindung sowie für weitere 24 Monate, soweit nicht der andere Elternteil die Versorgung des Kindes während des Notdienstes gewährleistet,
  4. für Ärzte ab dem Tag der Geburt des Kindes für einen Zeitraum von 36 Monaten, soweit nicht der andere Elternteil die Versorgung des Kindes während des Notdienstes gewährleistet.

Die Einschränkung der Arbeitskraft muss sich in einem nennenswerten Umfang auf die ärztliche Tätigkeit (Fallzahlen) nachteilig auswirken. Dieses muss durch den Antrag stellenden Arzt in geeigneter Form nachgewiesen werden. Ein schwerwiegender Grund liegt in der Regel nicht vor, wenn eine regelmäßige Praxistätigkeit aufrechterhalten wird.

Die Befreiung stellt den absoluten Ausnahmefall dar. Solange ein Arzt seiner Praxistätigkeit im normalen Umfang nachgeht, hat er in der Regel keine Chance, eine Befreiung zu erhalten.