Von A bis Z

Jobsharing

Das Jobsharing gem. § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V i.V.m. Nr. 40-47 Bedarfsplanungs-Richtlinie (für Jobsharing-Gesellschafter) bzw. § 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V i.V.m. § 52 bzw. §§ 58 Abs. 5, 59-61 Bedarfsplanungs-Richtlinie (für Jobsharing-Angestellte) in MVZ und Vertragsarztpraxen) stellt eine Möglichkeit dar, bei gesperrtem Planungsbereich trotzdem einen weiteren Arzt in der Praxis aufzunehmen, der in der vertragsärztlichen Versorgung tätig sein darf. Vorteil im Gegensatz z. B. zu einer Teilung einer Zulassung ist, dass der Vertragsarzt seine Zulassung vollständig behält, die Arbeit aber trotzdem geteilt werden kann.

Voraussetzung für das Jobsharing ist jedoch, dass der Arzt bzw. das MVZ sich verpflichtet, den zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Praxisumfang nicht wesentlich zu überschreiten, und die dazu vom Zulassungsausschuss festgelegte Leistungsbeschränkung anzuerkennen. Soll der Jobsharer in eine bereits gebildete Gemeinschaftspraxis aufgenommen werden, so sind die Erklärungen von allen Vertragsärzten abzugeben.

Häufig dient das Jobsharing einem fließenden Praxisübergang. Der abgebende Vertragsarzt kann bereits kürzer treten und der übernehmende Arzt lernt bereits Praxis und Patienten kennen. Nach einer gemeinsamen Tätigkeit von drei Jahren ist der Jobsharer in einem Nachfolgeverfahren priviligiert.

Ein weiterer Vorteil besteht für den Fall der Öffnung des Planungsbereiches, dann werden zunächst die Jobsharer eine Zulassung erhalten, bevor freie Vertragsarztsitze ausgeschrieben werden.