Von A bis Z

Amtsermittlungsgrundsatz

Der Grundsatz der Amtsermittlung, auch Untersuchungsgrundsatz genannt, stellt einen Verfahrensgrundsatz im Sozialrecht dar, der besagt, dass das Gericht den Sachverhalt selbst und aus eigenem antrieb zu erforschen hat bevor es eine Entscheidung trifft. Anders als etwa im Zivilprozess ist es somit nicht unbedingt notwendig – wenngleich oftmals sinnvoll –, dass die Parteien des Sozialgerichtsprozesses selbst proaktiv an der Sachverhaltsaufklärung mitwirken. Der Amtsermittlungsgrundsatz wird durch die §§ 20 SGB X und 103 SGG geregelt.