Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) ist auf Verträge zwischen einem Unternehmer und einem volljährigen Verbraucher anzuwenden, in denen sich der Unternehmer zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet, die der Bewältigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung bedingten Hilfebedarfs dienen. Das WBVG regelt das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Heimbewohner und Leistungsanbieter. Zum einen verlangt das Gesetz bereits beim Vertragsabschluss die Einhaltung verschiedener Schutzvorschriften (Informationspflichten, Schriftform, Regelungsinhalte, etc.). Auch bei der Vertragsdurchführung muss der Leistungsanbieter die Vorgaben des WBVG beachten. So setzen beispielsweise Vertragsanpassungen und Entgelterhöhungen aufgrund eines veränderten Hilfebedarfs oder bei einer veränderten Berechnungsgrundlage die Beachtung gesetzlich definierter Voraussetzungen und Abläufe voraus.