Als Teilgemeinschaftspraxis bezeichnet man einen wirtschaftlichen und organisatorischen Zusammenschluss von zwei oder mehr Ärzten zum Zweck der gemeinsamen Ausübung ihrer Beruftstätigkeit - bezogen auf einen Teil ihrer ärztlichen Leistungen. Daneben sind die Ärzte weiterhin in ihren jeweiligen Praxen unabhängig von der Teilgemeinschaftspraxis mit dem vollen ärztlichen Leistungsspektrum tätig. Über die Teilgemeinschaftspraxis werden nur die gemeinsamen Leistungen abgerechnet. Das Standardbeispiel bilden der Kinderarzt und der Neurologe, die in der gemeinsamen Teilberufsausübungsgemeinschaft eine gemeinsame kinderneurologische Sprechstunde anbieten.