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Säumniszuschläge auf Beiträge

Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist gemäß § 24 SGB IV für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Die Säumniszuschläge auf fällige und nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge sind damit recht hoch. Dies ist auch ein Grund, wieso es beim Thema „Scheinselbständigkeit“ oft zu sehr hohen Nachforderungen der Rentenversicherung kommen kann.