Von A bis Z

Prüfverfahrensvereinbarung

Die sog. Prüfverfahrensvereinbarung (kurz PrüfvV) regelt das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 I c SGB V und stellt eine zwischen den Krankenkassen und den Krankenhäusern ausgehandelte, vertragliche Grundordnung dar, nach der sich bestimmt, welche Modalitäten bei der Prüfung einer Krankenhausabrechnung durch den Medizinischen Dienst (MD) von den Vertragsparteien einzuhalten sind.