Der sog. öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch stellt die Anspruchsgrundlage für die Rückforderung von rechtsgrundlos erbrachten Leistungen dar und dient demnach der Rückgängigmachung von bereits eingetretenen Vermögensverschiebungen. Die Anspruchsgrundlagen für den öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch finden sich in den § 812 ff. BGB, die im Sozialrecht entsprechend angewandt werden. Voraussetzung für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist, dass der Berechtigte im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht hat. Dies kann beispielsweise auch bei rechtsgrundlos gezahlten Krankenhausvergütungen der Fall sein, wenn sich im Nachhinein ergibt, dass die Rechnung des Krankenhauses fehlerhaft ist (vgl. dazu etwa BSG 109, 236, Rdn. 9). Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch wird dann im Rahmen einer (echten) Leistungsklage geltend gemacht (vgl. dazu BSGE 109, 236, Rdn. 8).