Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MD) ist eine Arbeitsgemeinschaft und selbstständige Einrichtung der Krankenkassen. Arbeitsrechtliche Bedeutung hat der MD vor allem im Zusammenhang mit der Feststellung und Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Hauptaufgabe des MD ist dabei die Erstellung von Gutachten über die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten i. S. des § 3 EFZG. Oft wird der Medizinische Dienst auf Verlangen des Arbeitgebers tätig, wenn dieser Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit seines Arbeitnehmers hat. Diese Regelung gilt allerdings nur bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.
Die Krankenkasse hat, solange ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht, dem Arbeitgeber und dem Versicherten das Ergebnis des Gutachtens des Medizinischen Dienstes über die Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, wenn das Gutachten mit der Bescheinigung des Vertragsarztes im Ergebnis nicht übereinstimmt. Die Mitteilung darf keine Angaben über die Krankheit des Versicherten enthalten.
Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit können medizinische, rechtliche oder sonstige Ursachen haben.
Beispiele sind
Der Arbeitgeber kann bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit von der Krankenkasse eine Einladung seines Arbeitnehmers zum MD verlangen.
Bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kann der Arbeitgeber von der Krankenkasse die Einholung eines Gutachtens des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MD) zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit verlangen. Der Arbeitgeber hat gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen einen entsprechenden Anspruch. Eine Untersuchung durch den Arbeitgeber selbst oder einen Betriebsarzt ist nicht statthaft. Die medizinische Untersuchung ist allerdings keine zwingende Voraussetzung für die Verweigerung der Entgeltfortzahlung bei fehlender Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber kann weiterhin mit anderen Mitteln und im Wege eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens den Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttern.
Voraussetzung für die medizinische Untersuchung ist zunächst, dass der Arbeitnehmer Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Bei privat versicherten Arbeitnehmern fehlt eine entsprechende Möglichkeit. Der Arbeitgeber ist dann auf Hausbesuche und sonstige Kontrollen beschränkt, wobei die Rechte des Betriebsrats zu beachten sind.
Will der Arbeitgeber eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit durch den MD erreichen, so muss er in seinem Untersuchungsverlangen seine Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit konkret und schlüssig darlegen. Der Arbeitgeber muss keine "begründeten" Zweifel anmelden, sondern es genügen einfache Zweifel, die durch objektive Umstände gestützt werden. Die Überprüfung hat unverzüglich nach Vorlage der Arbeitsunfähigkeit stattzufinden, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Das Gesetz nennt 2 Fallgruppen, in denen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit insbesondere vorliegen: Versicherte sind auffällig häufig arbeitsunfähig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig, oder der Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit fällt häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche oder die Arbeitsunfähigkeit ist von einem Arzt festgestellt, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist. Die vorgenannten Regelbeispiele sind keine abschließende Aufzählung. Auch anderweitige Zweifel kann der Arbeitgeber vortragen. Die Krankenkasse kann sich über die Zweifel des Arbeitgebers nicht hinwegsetzen und zugunsten des Versicherten entscheiden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben. Dies dürfte insbesondere bei Arbeitnehmern zutreffen, die schon längere Zeit arbeitsunfähig sind. Ansonsten ist von der Krankenkasse unverzüglich eine Begutachtung zu veranlassen. Der MD hat für Untersuchungen auf Wunsch des Arbeitgebers Begutachtungskapazitäten freizuhalten und eine möglichst zeitnahe Begutachtung innerhalb von 3 Arbeitstagen sicherzustellen. Ist der Arbeitnehmer schwer bettlägerig oder verweigert er sich einer Untersuchung, soll die Untersuchung in dessen Wohnung stattfinden.