Von A bis Z

Diagnosefehler

Aus dem Behandlungsvertrag resultiert ein Recht des Patienten zur Diagnosestellung durch den Arzt. Unterlässt der Arzt diese, stellt sie zu spät oder falsch, liegt ein Diagnosefehler vor. Zu beachten ist dabei aber, dass nicht jede objektive Fehldiagnose einen Behandlungsfehler darstellt. Im Laufe der Behandlung sind Korrekturen der Diagnose möglich und erforderlich. Maßgeblich für die Beurteilung des Fehlers ist der Umstand, ob die Deutung der Befunde durch den Arzt (also die Diagnosestellung) vertretbar ist oder nicht – es handelt sich um die Unterschreitung des ärztlichen Standards. Um aufgrund eines Diagnosefehlers einen Anspruch auf Schadensersatz zu haben, muss der Patient die Ursächlichkeit der fehlerhaften Diagnosestellung für den eingetretenen Schaden nachweisen. Soweit es sich um einen groben Diagnosefehler handelt, führt dies zu einer Beweislastumkehr.