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Betriebliches Eingliederungsmanagement - BEM

§ 167 Abs. 2 SGB IX normiert für alle Arbeitgeber die Verpflichtung, bei gesundheitlichen Problemen von Beschäftigten, die zu Fehlzeiten von mehr als 6 Wochen im Jahr führen, präventive Maßnahmen durchzuführen, die der Gesetzgeber als betriebliches Eingliederungsmanagement bezeichnet. Diese Verpflichtung bezieht sich auf alle Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie schwerbehindert, behindert oder von Behinderung bedroht sind oder nicht. 

§ 167 Abs. 2 SGB IX verfolgt eine mehrdimensionale Zielsetzung: Vordergründig geht es um die Überwindung bestehender und der Verhinderung weiterer Arbeitsunfähigkeit und damit im Ergebnis darum, einem krankheitsbedingten Arbeitsplatzverlust (im Sinne eines Verlustes des Arbeitsverhältnisses) bei allen Beschäftigten vorzubeugen (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Ziel ist nicht nur die Verhinderung von krankheitsbedingten Arbeitgeber-Kündigungen, sondern ebenso die ggf. leidensgerechte Sicherung der Beschäftigung des gesundheitlich angeschlagenen Menschen. Dazu soll auch gerade im Fall längerer Arbeitsunfähigkeit die Zeit des Krankengeldbezugs für Erkundungen und Maßnahmen zu diesem Zweck genutzt werden. Zudem ist er im Zusammenhang mit krankheitsbedingten Kündigungen auch eine Konkretisierung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist für den Arbeitgeber wie für die Interessenvertretung eine gesetzliche Pflicht und steht nicht etwa in deren Ermessen. Allerdings ist die Verletzung dieser Pflicht nicht unmittelbar sanktioniert.

Mit der neuen arbeitsrechtlichen Regelung gibt es ab 2018 drei Schutzregelungen, die einen schwerbehinderten Menschen oder einen gleichgestellten Behinderten vor arbeitgeberseitigen Kündigungen schützen soll:

Kündigungsverfahren mit Zustimmung des Integrationsamtes, ab 2018 = § 168 SGB IX,
Anhörung des Betriebs-oder Personalrates, § 102 Betriebsverfassungsgesetz und
Anhörung der Schwerbehindertenvertretung (SBV), gültig seit dem 30.12.2016, ab 2018 im 
§ 178 Absatz 2 SGB IX.