In einer ausgelagerten Praxisstätte dürfen lediglich einzelne Leistungen aus dem gesamten Diagnose- und Behandlungsspektrum erbracht werden (§ 24 Abs. 5 Zulassungsverordnung-Ärzte).
Die ausgelagerten Praxisräume sind nicht genehmigungspflichtig, müssen aber zuvor bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und bei der Ärztekammer angezeigt werden.
Der Erstkontakt zu Patienten darf in den ausgelagerten Praxisräumen ebenso wenig stattfinden, wie das Abhalten der normalen Sprechstunden. Beispiel: Erbringen von ambulanten Operationen in ausgelagerten Operationssälen.
Strittig ist insbesondere das Merkmal der „räumlichen Nähe“, bei dem in den verschiedenen KV-Bereichen sehr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. In Nordrhein wird derzeit eine Entfernung von 5 km akzeptiert.