Eine Aufwandspauschale (kurz: AWP) ist nach § 275 I c S. 3 SGB V dann zu zahlen, wenn die Prüfung der Krankenhausabrechnung durch den Medizinischen Dienst (MD) nicht zu einer Minderung des veranschlagten Abrechnungsbetrages der Leistungserbringer führt. Nach der Gesetzesbegründung wurde die Aufwandspauschale insbesondere zu dem Zweck eingeführt um einer übermäßigen und pauschalierten Begutachtungsweise durch die Krankenkassen, bzw. den Medizinischen Dienst entgegenzuwirken. Die Aufwandspauschale in Höhe von € 300,00 ist dann zu zahlen, wenn die Prüfung der Abrechnung durch den MD nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führt. Sie stellt demnach letztlich eine Art Ausgleichszahlung zugunsten der Krankenhäuser dar.