Von A bis Z

Abmahnung

Verstößt der Arbeitnehmer gegen die Pflichten aus seinem Arbeitsvertrag, so kann ihn der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen abmahnen. Eine Abmahnung ist im Arbeitsrecht in der Regel notwendige Voraussetzung für den Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung, also einer Kündigung, bei der dem Arbeitnehmer ein Fehlverhalten zum Vorwurf gemacht wird. Dabei erfüllt die Abmahnung drei Zwecke:

  • Warnfunktion/ Rügefunktion,
  • Hinweisfunktion/ Aufforderungsfunktion und
  • Ermahnungsfunktion.


Eine Abmahnung liegt vor, wenn der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten, welches möglichst genau zu bezeichnen ist, des Arbeitnehmers als Vertragsverstoß beanstandet und wenn er den Arbeitnehmer dazu auffordert, dieses monierte Verhalten in Zukunft zu unterlassen und wenn der Arbeitgeber deutlich macht, dass im Wiederholungsfall mit einer Kündigung zu rechnen ist.


Aus Beweissicherungsgründen sollte die Abmahnung schriftlich erfolgen.