In unserem neuesten YouTube Video spricht Jens Buiting (Partner der Kanzlei Buiting & Teßmer Rechtsanwälte) darüber, wie eine Praxisübernahme bei Ärzt:innen funktioniert und was dabei zu beachten ist. Da sich die meisten Ärzt:innen zu Beginn wohl erst mal darum kümmern, wie sie an eine Zulassung kommen, soll es in diesem Beitrag um genau diese Frage gehen. Vorab soll jedoch erwähnt werden, dass das gesamte Prinzip für Zahnärzt:innen mittlerweile etwas anders funktioniert. Die grundlegenden Dinge sind jedoch sehr ähnlich.
Wer vergibt die Zulassung?
Die Zulassung für eine Praxisübernahme wird vom Zulassungsausschuss vergeben. Dieser Ausschuss ist ein unabhängiges Gremium, das den kassenärztlichen Vereinigungen angegliedert ist. Er besteht aus drei Mitglieder:innen der Krankenkassen und drei Mitglieder:innen der Kassenärztlichen Vereinigung. Unter den Mitglieder:innen gibt es immer eine/n Vorsitzende:n, der/die in regelmäßigen Abständen gewechselt wird. Die Kassenärztliche Vereinigung entsendet meist noch eine/n Jurist:in mit in den Ausschuss. Zusätzlich dazu sitzen meist auch noch mehrere Mitarbeiter:innen der Kassenärztlichen Vereinigung mit im Ausschuss. Der Zulassungsausschuss entscheidet nicht nur über die Zulassungen, sondern ebenfalls über Anstellungen, Jobsharing, Sitzverlegungen etc.
Wichtig zu wissen ist, dass der Zulassungsausschuss frei über die Vergabe von Zulassungen entscheidet. Die Zulassung ist ein öffentliches Recht, welches an den/die passende/n Kandidat:in vergeben wird. Auch wenn immer darüber gesprochen wird, dass man die Zulassung von einem/einer Arzt/Ärztin kauft, gehört die Zulassung niemandem. Es wird lediglich die Praxis des/der Arztes/Ärztin gekauft. Die Zulassung ist ein Recht, das hoffentlich an den/die Wunschkandidat:in des/der Praxisabgebenden vergeben wird.
Wie kommt man an eine Zulassung?
Theoretisch kann man sich auf ausgeschriebene Vertragsarztsitze/Zulassungen bewerben. Häufig sind Zulassungen aber erst dann ausgeschrieben, wenn der/die Praxisabgeber:in sich bereits mit einem/einer Praxiskäufer:in einig ist, so dass man als Mitbewerber:in wahrscheinlich nicht zum Zuge kommt.
Der allererste Schritt, um eine Zulassung zu erhalten, sollte daher darin liegen, dass man eine/n Arzt/Ärztin finden muss, der/die einem seine/ihre Praxis verkaufen möchte. Wenn diese/r gefunden wurde und man sich über den Preis etc. einigen konnte, wird der Praxiskaufvertrag geschlossen. Anschließend schreibt der/die Praxisabgebende seine/ihre bisherige Zulassung aus. Dies erfolgt mittlerweile in den meisten Fällen nur noch online. Häufig gibt es auf der Website der Kassenärztlichen Vereinigungen die Rubrik „amtliche Bekanntmachungen“. Dort können alle ausgeschriebenen Zulassungen eingesehen werden.
Im Idealfall hat man von dem/der Praxisabgebenden die Chiffre-Nummer der Ausschreibung erhalten, damit man die richtige Ausschreibung findet. Bei den Ausschreibungen werden lediglich die Stadt und die Fachrichtung öffentlich gemacht. Wurde die richtige Ausschreibung gefunden, bewirbt man sich auf diese. Hierfür müssen einige Unterlagen eingereicht werden: Antrag auf Zulassung, Lebenslauf, Eintrag im Arztregister, polizeiliches Führungszeugnis (behördliches Führungszeugnis, das man nicht selbst in die Hand bekommt), Nachweis über Berufshaftpflichtversicherung. Am besten tragen Sie sich ebenfalls in die Warteliste ein, wenn dies noch nicht in der Vergangenheit erfolgt ist.
Die Sitzung vor dem Zulassungsausschuss
Wenn alle benötigten Unterlagen eingereicht wurden, bekommt man vom Zulassungsausschuss einen Termin zur Sitzung. Vorher hat der/die Praxisabgebende noch eine Bewerber:innenliste bekommen, um theoretisch mit allen Bewerber:innen Kontakt aufzunehmen. Im Normalfall werden dort die Bewerber:innen, die nicht dem/der Wunschkandidat:in entsprechen, gebeten, ihre Bewerbung zurückzuziehen, da man sich bereits für eine/n Wunschkandidat:in entschieden habe. In den meisten Fällen wird dies von den anderen Bewerber:innen auch umgesetzt.
Bei der Sitzung mit dem Zulassungsausschuss sucht dieser nach gesetzlichen Kriterien aus, wer der/die geeignetste Bewerber:in ist. Im Normalfall hat der/die Praxisabgebende hierbei kein großes Mitspracherecht. Generell ist vor allem die berufliche Eignung der Bewerber:innen entscheidend. Früher war es so, dass die Amtsältesten einen deutlichen Vorteil hatten. Dies ist jedoch mittlerweile nicht mehr der Fall. Wer mindestens fünf Jahre Facharzt:in ist, ist geeignet. Alles darüber hinaus ist kein Pluspunkt mehr. Einen großen Vorteil bei der Vergabe der Zulassung gibt es bei einem Einstieg in eine Gemeinschaftspraxis. Hier dürfen die Gesellschafter:innen selbstverständlich ein sehr gewichtiges Wort mitsprechen, mit wem sie am ehesten die Gesellschaft fortführen möchten.
Welche Alternativen bleiben?
Was passiert aber, wenn ein/e Mitbewerber:in nicht zurückzieht und die Gefahr besteht, dass diese/r die Zulassung erhält?
Früher hat man viele Umgehungen gesucht, um den/die Mitbewerber:in loszuwerden und die Praxis zu übernehmen. Beispielsweise wurden Anträge zunächst zurückgenommen und dann neu ausgeschrieben, der/die Abgeber:in hat sich erst anstellen lassen, um dann direkt wieder auszuscheiden und sonstige Versuche wurden unternommen, um den/die Wunschkandidat:in in die Praxis zu bekommen. Diese „Umgehungen“ wurden jedoch durch das Bundessozialgericht nahezu komplett beendet bzw. so erschwert, dass sie nicht mehr praxistauglich sind.
Generell kann aber gesagt werden, dass im Normalfall der/die Wunschkandidat:in die Zulassung bekommt. In den vielen Jahren, in denen wir in diesem Bereich tätig sind, haben wir das nahezu immer so erlebt.