Anstellung in der Arztpraxis

Diese Fragen werden beantwortet

In unserem neuesten YouTube Video spricht Jens Buiting (Partner der Kanzlei Buiting & Teßmer Rechtsanwälte) über die Möglichkeiten einer Anstellung in der Arztpraxis. Daher soll es in diesem Beitrag darum gehen, wie man einen Arzt bzw. eine Ärztin in seiner Praxis anstellen kann und wann er bzw. sie wie und wen behandeln darf.

Der simple Privatarztsektor

Die erste Frage, die man sich stellen sollte, ist, was der angestellte Arzt bzw. die angestellt Ärztin in der Praxis erledigen soll. Am einfachsten ist dies bei einer Anstellung zur Behandlung von privatversicherten Patient:innen. Hier kann problemlos ein Arzt bzw. eine Ärztin eingestellt werden. Diese/r darf dann in der Praxis arbeiten und alle Privatpatient:innen in vollem Umfang behandeln. Dies ist jedoch selten das, was man sich wünscht. In der Regel soll auch eine Behandlung der gesetzlich versicherten Patient:innen geschehen. Hierfür gibt es verschiedenen Varianten, die im Folgenden näher erklärt werden.

Variante 1 – Die Weiterbildungsermächtigung

Wenn man als Vertragsarzt bzw. Vertragsärztin tätig ist, bekommt man in der Regel recht einfach eine Weiterbildungsermächtigung. Außerdem wird die Weiterbildung in der Regel problemlos genehmigt. Wichtig zu wissen ist hierbei, dass bei den heutzutage häufig vorkommenden Weiterbildungen in Teilzeit besondere Regelungen gelten.

Es gibt bei der Teilzeit-Weiterbildung zwei grundlegende Schritte, die erfolgen müssen, damit man als Weiterbildungsassistent:in in einer Praxis arbeiten darf. Als Erstes benötigt man die Genehmigung der Ärztekammer über die Teilzeit. Danach für die tatsächliche Anstellung die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Bei einer Vollzeit-Weiterbildung genügt die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Wichtig: Sie müssen sich erst die Genehmigung abholen, dann dürfen Sie arbeiten. Leistungen, die vorher erbracht werden, werden nicht vergütet.

Wenn die Genehmigung erteilt ist, darf der/die Weiterbildungsassistent:in in der Praxis arbeiten. Diese Arbeit darf jedoch zunächst nur unter Aufsicht erfolgen. Nur in Ausnahmefällen darf der/die Weiterbildungsassistent:in alleine in der Praxis sein. Bei Krankheit oder an einzelnen Tagen zur Urlaubsvertretung kann der/die Weiterbildungsassistent:in einspringen. Je weiter der Arzt bzw. die Ärztin ist, desto mehr darf er/sie auch allein machen.

Variante 2 - Entlastungsassistenz

Wenn die Weiterbildung abgeschlossen ist, stellt sich die Frage, wie eine weitere Anstellung möglich ist. Es gibt neben der Weiterbildung noch eine weitere Assistenzmöglichkeit – die Entlastung. Hierbei wird ein Arzt bzw. eine Ärztin außerhalb der Bedarfsplanung angestellt. Es gibt verschiedene Gründe, wieso eine Entlastung stattfinden muss.

Durch die Entlastungsassistenz ist es beispielsweise möglich, als Arzt bzw. Ärztin „Elternzeit“ zu nehmen. Man darf sich mit Kindern bis zu drei Jahren von einer Entlastungsassistenz verstärken lassen. Hierfür muss man lediglich die Geburtsurkunde und die Unterlagen des anzustellenden Arztes bzw. der anzustellenden Ärztin an die Kassenärztliche Vereinigung senden.

Der zweite Einsatzgrund für eine Entlastungsassistenz ist die Pflege von Familienangehörigen. Im Fall eines Pflegefalls in der Familie dürfen Sie sich bis zu sechs Monate von einer Assistenz unterstützen lassen.

Ein Hauptgrund der Entlastungsassistenz ist jedoch der eigene Krankheitsfall. Wenn Sie krank sind, können Sie die Krankheit gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen und eine Entlastungsassistenz anstellen.

Variante 3 – Jobsharing

Das Jobsharing schreckt viele sofort ab. Wenn man daran denkt, kommen einem häufig Sachen in den Kopf wie: Die eigene Abrechnungsmöglichkeit wird gedrosselt, die Punkte werden beschränkt, es sind keine Steigerungen mehr möglich. So weit ist das auch richtig. Das Honorar muss auf die bisher abgerechneten Punkte der letzten vier Quartale auf die Folgezeit festgeschrieben werden. Vom Grundsatz her ist alles, was gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nach Punkten abgerechnet wird, beschränkt.

Dass es keine Steigerungsmöglichkeiten mehr gibt, ist allerdings nicht ganz richtig. Gesteigert werden kann alles, was nach Euro bezahlt wird (z. B. DMP), IGEL Leistungen, Privatpatient:innen ... Wenn man vor Start des Jobsharings unterhalb des Fachgruppendurchschnitts abgerechnet hat, darf man sogar bis zu diesem steigern. Psychotherapeut:innen dürfen sogar etwas mehr steigern (125 % des Durchschnitts).

So ergeben sich in einigen Fällen Konstellationen, in denen Jobsharing äußerst sinnvoll sein kann. Es sollte jedoch erwähnt werden, dass die Jobsharing-Angestellt:innen keine weitere Zulassung generieren.

Variante 4 – weitere Zulassung erwerben

Wenn all diese Möglichkeiten für einen nicht infrage kommen, bleibt eigentlich nur noch die Erwerbung einer weiteren Zulassung. Dies ist leider häufig nicht so einfach. Allerdings kann man mittlerweile auch mit halben oder dreiviertel Zulassungen arbeiten. Beispielsweise kann man dann also ein Viertel seiner Zulassung ausschreiben und darauf einstellen. Dieses Verfahren ist jedoch nicht immer ganz einfach nachzuvollziehen und zu erklären. Daher sollten Sie sich hierfür direkt beraten lassen.

Weitere Informationen

Generell ist die Anstellung auf einer bestehenden Arztstelle (zur Anstellung umgewandelte Zulassung) sehr einfach und lässt sich ebenfalls recht einfach wieder in eine Zulassung rückabwickeln. Ein angestellter Arzt bzw. eine angestellte Ärztin hat die gleichen Prüfzeiten, Plausizeiten, kann genauso abrechnen und arbeiten. Ebenfalls muss er/sie sich genauso fortbilden. Er/sie kann auch vertreten werden, sogar während einer Freistellung. Nach einer Kündigung hat man außerdem ein halbes Jahr Zeit, diese Stelle neu zu besetzen und darf in der Zeit vertreten.

Zum Schluss ist noch wichtig zu erwähnen, dass das Bundessozialgericht das Honorararztsystem mehr oder weniger abgeschafft hat. Ein Arzt bzw. eine Ärztin muss jetzt eingestellt werden. Ansonsten kann es sein, dass Nachzahlungen erfolgen müssen. Im schlimmsten Fall kann eine Arbeit ohne Anstellung sogar strafbar sein. Dies wird aber demnächst Inhalt eines weiteren Videos sein.