Von A bis Z

Vor- und Nacherbschaft

Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft (§§ 2100 ff. BGB) ist ein besondere Art der Erbeinsetzung. Der Erblasser kann anordnen, dass sein Vermögen zunächst auf eine Person übergehen soll und zu einem bestimmten Zeitpunkt (oftmals das Versterben dieser Person) sein Nachlass eine andere Person erhalten soll. Hierdurch kann der Erblasser seinen Nachlass über mehrere Generationen steuern. Vor- und Nacherbe erben jeweils vom gleichen Erblasser, jedoch zu verschiedenen Zeitpunkten. Der Vorerbe ist in seiner Verfügungsfreiheit hinsichtlich des erhaltenen Nachlasses eingeschränkt. So kann der Vorerbe etwa Grundstücke nur mit Zustimmung des Nacherben veräußern. Zwar kann der Erblasser auch von den Beschränkungen der Vorerbschaft befreien. Dies aber nicht grenzenlos. Bis auf „Anstands- oder Pflichtschenkung“ darf auch der befreite Vorerbe keine Schenkungen aus dem Nachlass vornehmen.