Von A bis Z

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Der Pflichtteil berechnet sich aus dem vorhandenen Nachlass und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Erblasser könnte die Schutzfunktion des Pflichtteils dadurch umgehen, dass er zu Lebzeiten wesentliche Teile seines Vermögens verschenkt. Um dies zu verhindern, bestimmt § 2325 BGB, dass für den Fall, dass der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen kann, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Dieser Anspruch wird für jedes nach der Schenkung verstrichene Jahr um 1/10 abgeschmolzen. Die Zehnjahresfrist gilt aber nicht für Ehepartner.