Von A bis Z

Aufklärungspflicht des Arztes

Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten umfassend aufzuklären. Er hat aufzuklären über die getroffene Diagnose (Diagnoseaufklärung), über die geplante Behandlung (Behandlungsaufklärung) und die hierfür anfallenden Kosten, soweit sie nicht von der Krankenkasse übernommen werden (wirtschaftliche Aufklärung), über die Risiken der geplanten Behandlung sowie etwaige Alternativen (Risikoaufklärung) sowie über Verhaltensregeln für den Patienten nach einer getroffenen Behandlungsmaßnahme zur Sicherung des Behandlungserfolges (therapeutische Sicherungsaufklärung).
Insbesondere: Risikoaufklärung, § 630h BGB
Der Patient ist durch die Aufklärung in die Lage zu versetzen, über seine Behandlung selbstbestimmt zu entscheiden. Ihm sind deswegen sein gesundheitlicher Zustand und die Möglichkeiten der Behandlung mit allen Risiken, die sich durch die Behandlung verwirklichen können, schonungslos aufzuzeigen, ohne jedoch zu dramatisieren oder zu verharmlosen. Nur auf Grundlage einer hinreichenden Aufklärung ist der Patient in der Lage in die betreffende ärztliche Maßnahme wirksam einzuwilligen.
Die wirksame Einwilligung des Patienten in eine Behandlungsmaßnahme ist zwingend erforderlich. Jede Behandlungsmaßnahme, die die körperliche Integrität des Patienten betrifft, stellt eine Körperverletzung dar, die nur deswegen durch den Arzt vorgenommen werden darf, weil der Patient einwilligt – das gilt für jede, auch kunstgerecht durchgeführte, Heilmaßnahme des Arztes.
Die Aufklärung hat rechtzeitig vor dem Eingriff, um dem Patienten eine Auseinandersetzung mit der Maßnahme zu ermöglichen, und in einem persönlichen Gespräch stattzufinden. Aus Gründen der Beweisbarkeit, sollte die Aufklärung sorgfältig dokumentiert werden.

Insbesondere: wirtschaftliche Aufklärung
Die wirtschaftliche Aufklärung des Patienten dienst dessen Schutz vor finanziellen Überraschungen. Der Arzt muss dem Patienten darauf hinweisen, dass bestimmte beabsichtigte Maßnahmen nicht von der Krankenversicherung getragen werden. Unterlässt der Arzt diese Aufklärung, kann der Patient vom Arzt die Erstattung der Behandlungskosten verlangen.