Von A bis Z

Zweitmeinung

Patientinnen und Patienten können bei häufig durchgeführten Operationen nach einem klar geregelten Verfahren eine zweite unabhängige ärztliche Meinung einholen. Im Fokus steht die Beratung zur Notwendigkeit des geplanten Eingriffs und zu möglichen Behandlungsalternativen. Versicherten soll es damit leichter möglich sein, eine Entscheidung für oder gegen die OP zu treffen.

Der Arzt, der die Zweitmeinung abgibt („Zweitmeiner“), berücksichtigt für seine Empfehlung die vorliegenden Befunde des Arztes, der die Indikation zur OP gestellt hat („Erstmeiner“). Bei Bedarf kann der Zweitmeiner auch weitere Untersuchungen durchführen, sofern sie zur Befunderhebung und Überprüfung der Indikationsstellung zwingend medizinisch erforderlich sind. Diese Leistungen werden ebenso wie die Beratung zunächst extrabudgetär vergütet; das heißt, die Krankenkassen müssen dafür zusätzliches Geld bereitstellen.

Indikationsstellende Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, Patienten mindestens zehn Tage vor einem enstprechenden Eingriff auf ihren Anspruch zur Einholung einer Zweitmeinung hinzuweisen. Die Zweitmeinung ist für Patientinnen und Patienten freiwillig.

(Quelle: KBV – Praxisinfo zur Zweitmeinung)