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Vertragsarztrecht

Das Vertragsarztrecht – früher auch als Kassenarztrecht bezeichnet – regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Vertragsärzten und Krankenkassen, bzw. der Kassenärztlichen Vereinigung.

Den Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen obliegt die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung und damit der ambulanten medizinischen Versorgung der gesetzlich Versicherten. Um die ärztliche Versorgung der Versicherten zu gewährleisten, schließen die Verbände der Krankenkassen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen Verträge und die Kassenärztlichen Vereinigungen übernehmen die Sicherstellung der Versorgung und regeln diese mithilfe ihrer. Mitglieder, den Vertragsärzten.

Vertragsarzt wird ein Arzt durch die  Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, die von den Zulassungsausschüssen, die bei den Kassenärztlichen Vereinigungen angesiedelt sind, erteilt wird.

Neben den zugelassenen Vertragsärzten werden zur umfassenden Sicherstellung der Versorgung, insbesondere für besondere einzelne Leistungen (besondere Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden) auch Krankenhausärzte zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt.

Das Vertragsarztrecht umfasst auch das Honorarsystem der Vertragsärzte. Einerseits die Regelungen, wie die von den Krankenkassen gezahlte Gesamtvergütung verteilt wird (Regelleistungsvolumen, extrabudgetäre Leistungen, usw.), andererseits aber auch  die Möglichkeiten für die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen die Abrechungen zu überprüfen und im Rahmen von Plausibilitätsprüfungen, sachlich-rechnerischen Richtigstellungen, Wirtschaftlichkeitsverfahren o. ä. zu korrigieren, bzw. Honorare zurückzufordern.