Von A bis Z

Überörtliche BAG / Gemeinschaftspraxis

Ein Zusammenschluss wie Gemeinschaftspraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft, aber mit mindestens zwei örtlich getrennten Vertragsarztsitzen. Der Zusammenschluss ist auch unter verschiedenen Praxisadressen möglich, jeder Vertragsarzt muss in diesem Fall an seinem Vertragsarztsitz die vertragsärztlichen „Pflicht-„Sprechstunden leisten. Darüber hinaus kann er in geringerem Umfang als an seinem Vertragsarztsitz an den übrigen Standorten der überörtlichen BAG / Gemeinschaftspraxis tätig werden. Im Gegensatz zur örtlichen BAG / Gemeinschaftspraxis entfällt jedoch der Zuschlag von 10 % auf das Regelleistungsvolumen. Dieses wird nur dann einzeln für die Standorte gewährt, an denen mindestens zwei Ärzte mit ihrem Vertragsarztsitz oder ihrer Arztstelle zugelassen/genehmigt sind.