Von A bis Z

Sozialrechtliche Betriebsprüfung

Die sozialrechtliche Betriebsprüfung ist in § 28p SGB IV geregelt und wird von de Deutschen Rentenversicherung durchgeführt. Sie erfolgt in der Regel alle vier Jahre. Im Rahmen der Prüfung wird beim Arbeitgeber kontrolliert, ob dieser seinen Meldepflichten nachgekommen ist und Beiträge für die Beschäftigten ordnungsgemäß abgeführt wurden. Einzelheiten der Prüfung sind auch in der Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung – BVV) enthalten. Die Betriebsprüfung erfolgt grundsätzlich nach vorheriger Ankündigung durch die Versicherungsträger. Die Ankündigung soll möglichst einen Monat, sie muss jedoch spätestens 14 Tage vor der Prüfung erfolgen (§ 7 Abs. 1 BVV). Nach § 7 Abs. 4 BVV ist dem Arbeitgeber das Ergebnis der Prüfung innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Prüfung schriftlich mitzuteilen.