Von A bis Z

Praxisgemeinschaftsvertrag

Der Praxisgemeinschaftsvertrag regelt die gesellschaftsrechtlichen Strukturen einer Praxisgemeinschaft. Neben den in einer Gesellschaft immer zu regelnden Punkten wie Geschäftsführung, Gesellschafterbeschlüsse, Kündigung usw. ist bei der Praxisgemeinschaft insbesondere die Kostenverteilung zu regeln.

Die Leistungen der Ärzte sind umsatzsteuerbefreit, was sich auch auf die Praxisgemeinschaft erstreckt, wenn  die Kostenverteilung sich exakt an der Kostenverursachung bemisst.

Sollte einer der Ärzte 70 % der Kosten und der andere 30 % der Kosten verursachen, diese werden aber stringent 50:50 geteilt, kann ein umsatzsteuerliches Problem entstehen.

Daneben könnte aber auch der Verdacht der Zuweisung gegen Entgelt entstehen, wenn z. B. der konservative (70 %) Arzt Kosten einspart, da der operative (30 %) Arzt mehr Kosten übernimmt.

Die einzelnen Kostenpositionen sind daher genau zu beleuchten.

Wichtig ist auch die Entscheidung hinsichtlich der nicht-ärztlichen Angestellten, werden diese in der Praxisgemeinschaft oder in den einzelnen Praxen angestellt. Hier drohen Probleme im Rahmen einer nicht erlaubten Arbeitnehmerüberlassung.

Zuletzt ist wichtig festzulegen, was bei Verkauf einer der Praxen geschieht.