Von A bis Z

Notfalldienst

Die einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen haben die Aufgabe die vertragsärztliche Versorgung auch außerhalb der Öffnungszeiten der Arztpraxen sicherzustellen. Da daneben auch die rein privatärztlich tätigenden Ärzte zum Notdienst verpflichtet sind, bzw. sich die Verpflichtung auch aus der Berufsordnung ergibt, regeln die Kassenärztlichen Vereinigungen den Notdienst gemeinsam mit den Ärztekammern.

Es besteht hierbei ein sehr weiter Spielraum, wie der Notdienst organisiert wird. Sowohl für die Einteilung der Notdienstbezirke, die Einrichtung von Notdienstpraxen, die Einrichtung von Fahrdiensten, die Einrichtung von besonderen Notdiensten bestimmter Facharztgruppen (häufig augenärztlicher oder gynäkologischer Notdienst) oder auch die Herausnahme bestimmter Facharztgruppen aus der Verpflichtung zur Teilnahme.

Der ärztliche Notdienst soll die Fälle abdecken, die nicht bis zu den regulären Praxiszeiten warten können, aber auch keinen Notfall für den direkten Weg ins Krankenhaus darstellen.