Von A bis Z

MVZ

Nach der ursprünglichen Definition waren medizinische Versorgungszentren (MVZ) fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Das Erfordernis der Fachübergreiflichkeit ist jedoch mit Inkrafttreten des Versorgungsstärkungsgesetzes (23.7.2015) entfallen.

Nach Einführung der Regelungen zum MVZ waren zunächst alle zulässigen Organisationsformen erlaubt, was jedoch später auf Personengesellschaften, eingetragene Genossenschaften und die GmbH beschränkt wurde. Erweitert wurde dies mittlerweile für das kommunale MVZ auf Eigen- und Regiebetriebe.

Auch der zunächst sehr weitgefasste Gründerkreis, nämlich alle Leistungserbringer, die aufgrund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnahmen, wurde später durch das Versorgungsstrukturgesetz auf zugelassene (Zahn)Ärzte und Psychotherapeuten, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs. 3 sowie gemeinnützige Träger, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, begrenzt.

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz, inkraft getreten am 11.05.2019, hat erneut einige Änderungen gebracht, insbesondere im zahnärztlichen Bereich soll es den durch Krankenhäusern gegründeten MVZ erschwert werden, großflächig Praxen zu übernehmen.