Von A bis Z

Kündigungsschutz - Klagefrist und Sozialauswahl

Klagefrist / Fiktionswirkung
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen nach Ausspruch einer Kündigung möglichst schnell Klarheit darüber haben, ob das Arbeitsverhältnis beendet ist oder die Kündigung angegriffen wird. Klarheit verschafft hier § 4 Satz 1 KSchG. Das Gesetz verpflichtet Arbeitnehmer, sich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung und zwar unabhängig von möglichen Unwirksamkeitsgrund, gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Kündigungsschutzklage zu wehren.

Arbeitnehmer müssen ihre Kündigungsschutzklage, wenn sie die Kündigung für sozial ungerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG) oder aus einem anderen Grund für unwirksam halten, zwingend innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist erheben. Tun sie das nicht, gilt ihre Kündigung über § 7 KSchG als von Anfang an wirksam (Fiktionswirkung). § 7 KSchG enthält die so genannte Wirksamkeitsfiktion. Sie tritt als Folge nicht rechtzeitiger Klageerhebung ein.

Sozialauswahl:
Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl der betroffenen Arbeitnehmer vornehmen. 

Gesetzlich geregelt in:
§ 1 Absatz 3 KSchG 

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.