Von A bis Z

Jobsharing-Angestellter

Der Jobsharing-Angestellte erhält einen „normalen“ Anstellungsvertrag und kann umfassend in der Praxis beschäftigt werden. Wie der Jobsharing-Gesellschafter ist er in einem Nachfolgeverfahren, nach dreijähriger Tätigkeit, priviligiert. Anders als beim Jobsharing-Gesellschafter entsteht jedoch nach zehn Jahren kein weiterer Vertragsarztsitz.