Von A bis Z

Freie Arztwahl

Grundsätzlich soll ein Patient sich den Arzt aussuchen können, von dem er gerne behandelt werden möchte. (§ 76 SGB V)

Der gesetzlich versicherte Patient ist jedoch insoweit eingeschränkt, als dass er nur zugelassene Leistungserbringer (Vertragsärzte, Ermächtigte, Medizinische Versorgungszentren…) aufsuchen kann, rein privatärztliche tätige Ärzte können nur im Notfall herangezogen werden.

Es soll der nächst erreichbare Arzt aufgesucht werden, Mehrkosten für längere Anfahrten gehen zu Lasten des Patienten.

Weitere Einschränkungen können durch die Teilnahme an Hausarztverträgen, Selektivverträgen oder Verträgen einer integrierten Versorgung erfolgen.

Auch bei Überweisungen an Ärzte anderer Fachgruppen gilt grundsätzlich, dass der Patient sich den Arzt wieder aussuchen kann. Ausnahmen sind vor allem die Überweisung an Labormediziner oder Pathologen zur Untersuchung von entnommenen Proben. Da hier kein Patientenkontakt stattfindet, kann der Arzt hier frei wählen.