Von A bis Z

Entlastungsassistent

Der Entlastungsassistent wird dann genehmigt werden, wenn dies für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erforderlich ist, oder wenn der Vertragsarzt vorübergehend und nicht für einen langen unabsehbaren Zeitraum verhindert ist, seinen vertragsärztlichen Pflichten in vollem Umfange nachzukommen. Dafür reicht jedoch die Wahrnehmung einer berufspolitischen Tätigkeit nicht aus.

Hier geht es aber um Verhinderungen wie z. B. längere Krankheit o. ä. und nicht um berufspolitische Aktivitäten, OP-Tätigkeiten im Krankenhaus oder sonstige anderweitige Tätigkeiten. In der Praxis kommt dies daher eher selten vor, da bei Krankheit in der Regel einfach ein Vertreter bestellt wird.

Sehr interessant und vielfach genutzt in der Praxis ist hingegen der Entlastungsassistent nach § 32 Abs. 2 S. 2 Ärzte-ZV. Hierbei handelt es sich einerseits um die Beschäftigung für Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, die nicht am Stück genommen werden müssen, (möglich bis zum 18. Lebensjahres der Kinder), bzw. für die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung für die Dauer von 6 Monaten.