Von A bis Z

Beweiserleichterungen

Grundsätzlich liegt die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, einer gesundheitlichen Schädigung sowie für die Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden beim Patienten – er muss den Schaden, das fehlerhafte Handeln des Arztes und die Ursächlichkeit für seine gesundheitliche Schädigung nachweisen. Das bedeutet insbesondere, der Patient muss nachweisen, dass der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn dem Arzt der betreffende Fehler nicht unterlaufen wäre. Gelingt ihm dies nicht, wird er ein angestrengtes Verfahren nicht gewinnen.

Die Beweislastumkehr im Falle des groben Behandlungsfehlers stellt die gewichtigste prozessuale Vereinfachung für den Patienten im Arzthaftungsrecht dar. Sie tritt namentlich dann ein, wenn dem behandelnden Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist. Kann der Patient darlegen, dass dem Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist, so wird die Ursächlichkeit dessen für die Schädigung des Patienten vermutet. Nunmehr hat der Arzt zu beweisen hat, dass trotz des ihm unterlaufenen Fehlers der Gesundheitsschaden nicht auf diesem beruht.

Eine ähnliche Konstellation greift ein, wenn der Arzt nicht oder unzureichend die Behandlung dokumentiert hat. Soweit eine Behandlungsmaßnahme nicht dokumentiert ist, wird zugunsten des Patienten vermutet, dass die Maßnahme nicht stattgefunden hat – hier wird also das Vorliegen eines Behandlungsfehlers vermutet.

Sprechen die Umstände des vom Patienten vorgetragenen Sachverhaltes nach den Erfahrungen des Lebens für eine bestimmte Folge dieser Umstände, so wird dem Patienten der Anscheinsbeweis zugute kommen. Die typischerweise eintretende Folge eines bestimmten Geschehensablaufes wird dann vermutet. Trägt der Patient beispielsweise vor, er sei bei der Behandlung von einer Liege gestürzt, wird vermutet, dass eine dann festgestellte Fraktur auf den Sturz zurück zu führen ist. Der Arzt muss dann einen atypischen Geschehensablauf nachweisen, der die Vermutung entkräftet.