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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG

Das Gesetz enthält Rechte und Pflichten für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gleichermaßen wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der gesamte Bewerbungsprozess, beginnend mit der Stellenausschreibung, muss diskriminierungsfrei gestaltet sein. Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Schutz vor Benachteiligungen. Sie können Schadensersatz oder Entschädigung verlangen und sich bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern über Benachteiligungen beschweren. Dafür muss in allen Betrieben eine entsprechende Beschwerdestelle eingerichtet werden, über deren Existenz alle Beschäftigten informiert sein müssen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass Diskriminierungen unterbleiben. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorzugehen, die andere Kolleginnen und Kollegen diskriminieren. Die möglichen Maßnahmen reichen dabei von einer Versetzung über eine Abmahnung bis hin zur Kündigung.

Auch bei Geschäften des täglichen Lebens wie dem Einkaufen, bei Versicherungs- und Bankgeschäften und bei Restaurant- oder Clubbesuchen gilt der Diskriminierungsschutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist am 18. August 2006 in Kraft getreten. Es enthält in seinen §§ 6-18 Bestimmungen zum Arbeitsrecht. Im Arbeitsrecht anwendbar sind aber auch die Begriffsbestimmungen und Definitionen aus dem Allgemeinen Teil des Gesetzes (§§ 1-5), genau wie die Regelungen über die Beweislasterleichterung und die Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände (§§ 22, 23).

Das AGG regelt einen Diskriminierungsschutz im Zivilrecht nicht nur für die Geschlechts- und Rassendiskriminierung, sondern auch für Behinderten-, Alters-, Religionsdiskriminierung sowie die sexuelle Orientierung.

Eine Prüfung des Diskriminierungsverbots erfolgt immer in zwei Stufen: Zunächst muss gefragt werden, ob überhaupt ein Tatbestand der Diskriminierung erfüllt ist. In einer zweiten Stufe ist zu fragen, ob diese vielleicht ausnahmsweise gerechtfertigt ist.